5.6 Von den Beschwerdeführern wird im Weiteren nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen übermässigen Einschränkungen sie sich bei der Beibehaltung des Fuss- und Wanderwegs konfrontiert sehen. Namentlich ein allfällig erhöhter Unterhaltsbedarf wegen Hundekots führt nicht zu Belastungen, die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung überwiegen. Hundehalter sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. d des Hundegesetzes (HuG, bGS 525.1) verpflichtet, den Hundekot von fremden und öffentlichen Grund aufzunehmen und zu entsorgen, wobei Zuwiderhandlungen strafbar sind (Art.