5.5 Soweit die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse am über die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 führenden Fussweg in Abrede stellen, ist nicht ersichtlich, dass der öffentliche Fussweg seine Bedeutung für die Fussgänger verloren hat. Wie sowohl die Vorinstanzen als auch der Beschwerdegegner 1 nachvollziehbar festhalten, stellt der strittige Weg eine direkte, sichere und attraktive Fusswegverbindung vom Dorfzentrum in südwestlicher Richtung dar, welcher nach wie vor von zahlreichen Fussgängern benutzt wird, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird.