AR GVP 33/2021 Nr. 3808 Fuss- und Wanderwege. Für die Aufhebung eines öffentlichen Fuss- und Wanderwegs muss das öffentliche Interesse an dessen Benutzung dahingefallen sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs erweist sich zudem als verhältnismässig. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 11.03.2021, O4V 20 6