AR GVP 33/2021 Nr. 3808 Fuss- und Wanderwege. Für die Aufhebung eines öffentlichen Fuss- und Wanderwegs muss das öffentliche Interesse an dessen Benutzung dahingefallen sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gege- ben und die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs erweist sich zudem als verhältnismässig. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 11.03.2021, O4V 20 6 Aus den Erwägungen: 5. Das kantonale Strassengesetz (StrG, bGS 731.11) bestimmt, dass Privatstrassen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewid- met werden (Art. 2 Abs. 2 StrG). Zu öffentlichen Strassen zählen auch Wege (Art. 1 Abs. 2 StrG), welche nach Art. 2 Abs. 4 StrG im Grundbuch anzumerken sind. Diese können durch Fuss- und Wanderwege überlagert werden (Art. 5 Abs. 2 der Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111). Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 ins Gemeindestrassen- verzeichnis eingeteilt (Art. 8 Abs. 1 und 3 StrG). Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenverzeichnis- ses sowie für die Entwidmung wird das Planauflageverfahren nach Art. 37ff. sinngemäss durchgeführt (Art. 8 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 5 StrG). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden bei der Erstellung dieses Ver- zeichnisses in weitem Umfang Autonomie und einen erheblichen Ermessenspielraum zu, weshalb die Kogni- tion des Obergerichts bei dessen Überprüfung beschränkt ist. Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, dass diese Wege möglichst frei und gefahrlos begangen werden können und dass der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Art. 6 Abs. 1 FWG). Fusswegnetze umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzo- nen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen. Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Ein- kaufsläden (Art. 2 Abs. 2 und 3 FWG). Wanderwegnetze umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbin- dungsstücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Wanderwegnetze er- schliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 FWG). Zum Wanderwegnetz gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebiets, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffent- lichen Verkehrs anschliessen (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des FWG, VO FWG, bGS 731.31). Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwege in Plänen fest- gehalten (Art. 4 Abs. 1 lit. a FWG) und die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG). Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege. Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende öffentliche Wege. Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3808 zu überprüfen (Art. 5 Abs. 1 und 2 VO FWG). Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG zusammen (Art. 12 VO FWG). [...] 5.4 Voranzustellen gilt es, dass auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 ein öffentliches Fusswegrecht im Ein- verständnis mit den damaligen Eigentümern gewidmet wurde (act. 11.11/1), womit dieses im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Recht im Grundbuch angemerkt ist. Ein der Allgemeinheit gewidmeter Fussweg dient dazu, einem unbestimmten Personenkreis zu ermöglichen, diesen Weg zu Fuss zu nutzen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 488 und 49). Unter Be- rücksichtigung des kommunalen Ermessenspielraums ist die entsprechende Klassierung im Strassenverzeich- nis daher nicht zu beanstanden, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführer dagegen bei der Auflage des Strassenverzeichnisses Einsprache erhoben haben. Soweit die Beschwerdeführer monie- ren, dass ihnen nicht angezeigt worden sei, dass der Weg auch als Wanderweg benutzt werde, ist hervorzuhe- ben, dass ein separates Anzeige- bzw. Einspracheverfahren für Wanderwege im Gegensatz zur Klassierung im Strassenverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Richtplan Fuss- und Wanderwege ist lediglich durch den Gemeinderat vor dem Erlass allgemein bekannt zu machen, wobei die Betroffenen Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen (Art. 7 Abs. 1 VO FWG). Aus dem in den Akten befindlichen Auszug geht hervor, dass die Richtplankarte vom 16. November 1994 bis 15. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, womit keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesbezüglich Verfahrensvorschriften missachtet wurden. 5.5 Soweit die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse am über die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 führen- den Fussweg in Abrede stellen, ist nicht ersichtlich, dass der öffentliche Fussweg seine Bedeutung für die Fussgänger verloren hat. Wie sowohl die Vorinstanzen als auch der Beschwerdegegner 1 nachvollziehbar fest- halten, stellt der strittige Weg eine direkte, sichere und attraktive Fusswegverbindung vom Dorfzentrum in süd- westlicher Richtung dar, welcher nach wie vor von zahlreichen Fussgängern benutzt wird, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Damit lässt sich die quartierinterne Bedeutung des Wegs nicht vernei- nen, weshalb es keine Rolle spielen kann, dass gegen die Rechtsprovokation nur vier Einsprachen eingegan- gen sind. Mit den Vorinstanzen und dem Beschwerdegegner 1 ist auch darin übereinzugehen, dass das strit- tige Wegstück aufgrund der Verzweigung auf der Parzelle Nr. 0002 und der direkten Verbindung zum M. als wichtiger Teil des Wanderwegnetzes erscheint, wobei auf der Hand liegt, dass eine Verlegung auf das Trottoir diesen Wegabschnitt wegen des Umwegs und der Attraktivitätsminderung nicht adäquat zu ersetzen vermag bzw. keine gleichwertige Alternative bietet. Demzufolge ist nicht erkennbar, dass das Interesse an der Auf- rechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 weggefallen ist, womit an der strittigen Fusswegverbindung nach wie vor ein andauerndes öffentliches Interesse besteht. 5.6 Von den Beschwerdeführern wird im Weiteren nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen übermässigen Einschränkungen sie sich bei der Beibehaltung des Fuss- und Wanderwegs konfrontiert sehen. Namentlich ein allfällig erhöhter Unterhaltsbedarf wegen Hundekots führt nicht zu Belastungen, die das öffentli- che Interesse an der Beibehaltung überwiegen. Hundehalter sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. d des Hundegesetzes (HuG, bGS 525.1) verpflichtet, den Hundekot von fremden und öffentlichen Grund aufzunehmen und zu entsor- gen, wobei Zuwiderhandlungen strafbar sind (Art. 22 HuG). Das öffentliche Fusswegrecht kann nicht aufgeho- ben werden, weil sich einzelne Personen nicht an die geltenden Vorschriften halten, ansonsten liesse sich mit diesem Argument die Aufhebung von fast jedem Fussweg begründen. Dies umso weniger, als dass die Be- schwerdeführer allfällige Unterhaltskosten nicht alleine tragen müssen, wobei es aber - wie bereits in Erwä- gung 2 erwähnt - an ihnen liegt, diesbezüglich ein Gesuch beim Gemeinderat zu stellen. Infolgedessen erweist sich die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs auch als verhältnismässig. Seite 2/2