Das Wohnen in A. war nicht von der Inanspruchnahme der Therapieangebote abhängig und es war keine jederzeitige Kontrolle durch eine Heimaufsicht möglich. Aus den Akten geht nicht hervor, dass in A. überhaupt irgendwelche Dienstleistungen durch die Stiftung angeboten wurden, womit eine klare Trennung von der Heimbetreuung und Heimgemeinschaft stattfand. Die Heimbetreuung war auch nicht Bestandteil des Mietverhältnisses, und beim monatlich zu bezahlenden Preis wurde weder ein Betreuungsaufwand abgedeckt noch war der Mietvertrag heimbedingt befristet.