Beschwerdegegnerin sollte an einzelnen Tagen von F. aus in ihre Wohnung gehen und sich langsam mit fachlicher Unterstützung (L., Stiftung E.) an die Selbständigkeit gewöhnen. Dass man durch dieses sogenannte Wohntraining auf eine mögliche Erlangung der Selbständigkeit hin habe arbeiten wollen, zeige, dass im damaligen Zeitpunkt von einem selbstständigen Leben in der eigenen Wohnung nicht ansatzweise habe gesprochen werden können. Dass man aber ab dem 8. Juli 2019 die Beschwerdegegnerin wieder mit dem ursprünglichen Setting in die Wohnung nach A. gelassen habe, sei nicht nachvollziehbar.