Externat-Settings seien zwangsläufig recht weitgehend ambulant, da sich die Personen nicht in der Institution selber aufhielten. Im Bericht der Stiftung E. vom 1. Oktober 2019 sei beschrieben, wie man nach dem Wiedereintritt im E. am 4. Juli 2019 weiter verfahren wollte. Am Standortgespräch vom 5. Juli 2019 sei ein gezieltes Wohntraining geplant worden. Die Seite 3/5 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3812