Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass auch Formen begleiteten Wohnens unter den Heimbegriff fallen würden, wenn das Dienstleistungsangebot insgesamt nur schon über das blosse Wohnen hinausgehe und den Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person tangiere. Das für die Beschwerdegegnerin vorgesehene Setting (14-täglich psychologische Gespräche, dazwischen Besuche von der Beiständin, 2 x pro Woche Besuch der Tagesstruktur in der Stiftung E., 2 x pro Woche Besuch der L., obligatorische Teilnahme an gruppentherapeutischen Settings, Erarbeitung einer sinnvollen Tagesstruktur) zeigten sehr wohl eine recht engmaschige und keineswegs bloss auf Freiwilligkeit basierende Betreuung.