Entscheidend war, dass beim Einzug in die Wohnung von Dauerhaftigkeit ausgegangen werden konnte und nicht nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Es liegen damit gewichtige Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen durch den Einzug in die Wohnung am 1. Juli 2019 mit der Absicht dauernden Verbleibens nach A. verlegt hat. Seite 2/5 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3812