den, was der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der SKOS-Richtlinie 2019 klar entgegensteht. Bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen kämpfenden Beschwerdegegnerin dürfen daher bezüglich der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdegegnerin lässt sich zudem nicht vorwerfen, nicht versucht zu haben, sich dauerhaft in A. aufzuhalten, ist sie doch aktenkundig mehrmals von der Stiftung E. in die Wohnung zurückgekehrt. Dies bildet ein starkes Indiz für die subjektive Absicht, auf unbestimmte Zeit ("dauernd") in A. zu verbleiben.