Die polizeiliche Anmeldung begründet eine Wohnsitzvermutung (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Lässt sich jemand mit der nach aussen erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde nieder und verfügt diese Person dort über eine ordentliche Wohngelegenheit, begründet sie im Zeitpunkt der Niederlassung in jener Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz, selbst wenn sie sich dort nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat. Dass die betroffene Person trotz der gesetzlichen Wohnsitzvermutung keinen Wohnsitz genommen, diesen aufgegeben oder erst später begründet hat, muss der Meldekanton beweisen.