AR GVP 33/2021 Nr. 3812 Sozialhilferecht. Unterstützungswohnsitz. Die polizeiliche Anmeldung begründet eine Wohnsitzvermutung. Bei der Wohnsitzbegründung von Personen, die an einer Suchtproblematik oder mit gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben, dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin durch den Einzug in die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mit der Absicht dauernden Verbleibens nach A. verlegt hat (E. 4). Der Aufenthalt in einem Heim begründet keinen Unterstützungswohnsitz.