Die Beschwerdeführer beziehen seit rund drei Jahren keine Unterstützungsleistungen mehr. Der Beschwerdeführer 1 ist seit drei Jahren erwerbstätig und die Beschwerdeführerin ist derzeit ebenfalls erwerbstätig oder bezog Arbeitslosenentschädigungen, auf welche im Sinne von Art. 77e Abs. 1 VZAE ein Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3811