Sinngemäss stellt sie damit die Integration der Beschwerdeführer in Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung in Frage (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Vorinstanz verkennt dabei jedoch, dass diesem Kriterium entsprochen wird, wenn eine Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dies ist vorliegend offenkundig der Fall: Die Beschwerdeführer beziehen seit rund drei Jahren keine Unterstützungsleistungen mehr.