3.4 Die Vorinstanzen verweigerten die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit dem Argument der Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführer von Fr. 34'419.40. Nach der Praxis der Vorvorinstanz setze die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraus, dass die Gesuchsteller ihren finanziellen Verpflichtungen nachkämen und keine Schulden hätten. Sinngemäss attestieren die Vorinstanzen den Beschwerdeführern damit offenbar ein Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit.