34 Abs. 3 AIG bestünden. Damit kommt nur die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG in Betracht. Gemäss dieser Norm kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und 63 Abs. 2 vorliegen, die Ausländer integriert sind und sie sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache unterhalten können. Dazu müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).