64 PG), um die dauernde Arbeitsunfähigkeit im angestammten Aufgabenbereich als Nachtwache zu belegen. Der Beschwerdegegner hat es vielmehr gänzlich unterlassen, in der Kündigungsverfügung vom 28. Januar 2019 überhaupt auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen. Er macht darin geltend, "dass eine Lösung, wie in der Stellungnahme vorgeschlagen werde (Nachtwache mit einer qualifizierten Hintergrundwache) fortlaufend geprüft worden sei, aber nicht realisiert werden konnte, da kein Stellenabgang in diesem Bereich verzeichnet worden sei. Eine stellenneutrale Umsetzung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation unumgänglich".