Vergleicht man den aktuellen und von beiden Seiten unterzeichneten Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers vom 26. März 2018, welcher als besondere Arbeitsbedingung die Nachtarbeit und als Hauptaufgabe die Ausführung einer fachgerechten Betreuung und Pflege nach Anweisung des diplomierten Pflegepersonals oder der Fachangestellten Gesundheit aufführt, kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass eine Nachtwache mit einer qualifizierten Hintergrundwache dem Stellenprofil des Beschwerdeführers entspricht. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer wegen Krankheit gekündigt hat, hätte in der Kündigungsverfügung im Lichte