AR GVP 33/2021 Nr. 3810 Öffentliches Personalrecht. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf eines sachlichen Grunds. Ein solcher kann vorliegen, wenn ein Angestellter aus gesundheitlichen Gründen für seine Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und er seine Beschäftigung auf Dauer nicht mehr wird aufnehmen können. Im vorliegenden Fall werden in der Kündigungsverfügung personelle und organisatorische Gründe geltend gemacht, welche sich bei einer Kündigung wegen Krankheit als sachfremdes Motiv erweisen. Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufgrund erhöhter Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 25.11.2021, O4V 20 34