Dazu wäre vielmehr ein separates Baubewilligungsverfahren notwendig (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1 und Art. 38 Abs. 1 lit. k der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11), in welchem zu beurteilen wäre, ob das Gebäude Assek. Nr. 0002 mit dem nachträglich geschaffenen Wohnraum für das landwirtschaftliche Gewerbe betrieblich notwendig ist. Da es offensichtlich an einer solchen Bewilligung fehlt, würde auch eine Wiedererwägung des Bodenrechtsbeschlusses vom 17. September 2004 nichts an der Rechtslage ändern, zumal die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwiefern das Gebäude Assek.