Daraus ergibt sich, dass Verfügungsadressat einer Verfügung im Sinne von Art. 33 SHG nur die betroffene Person bzw. allfällige Bevollmächtigte und nicht dritte Leistungserbringer sein können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Art. 13 Abs. 6 der vom Verwaltungsrat des Beschwerdegegners 2 am 6. März 2020 erlassenen Tarifordnung eine entsprechende Gesuchsberechtigung normiert ist, zumal diese Verfahrensnorm nach Ansicht des Obergerichts nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. h des Spitalverbundsgesetzes (SVARG, bGS 812.11) abgedeckt wird und damit nicht in der Kompetenz des Beschwerdegegners 2 liegt.