Wie die Vorvorinstanz diesbezüglich in der Stellungnahme vom 22. Januar 2020 zutreffend ausführt, genügt es nicht, die Stabilität der Ladung für den normalen Verkehr sicherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein, da die Instabilität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, schwere Folgen haben kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3; 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 E. 4c; BGE 97 II 238 E. 3c). Dass dies aufgrund des desolaten Zustands des Anhängers nicht der Fall war, wird sogar vom Beschwerdeführer anerkannt. Damit erfüllte er die Anforderungen an eine fachgerechte Sicherung der Ladung nicht.