Nach dem Abladen der Siloballe sei ersichtlich gewesen, dass der komplette Boden des Sachtransportanhängers gebrochen gewesen sei. Dadurch sei die Lichttraverse nach unten gedrückt worden und habe die Fahrbahn gestreift. Der Beschuldigte sei mit der erwähnten Fahrzeugkombination von W. nach S. gefahren, ohne die Ladung in irgendeiner Art und Weise zu sichern. Sodann verfügte der Staatsanwalt über Fotografien der angetroffenen Situation. Es verhält sich somit nicht so, dass dem Staatsanwalt relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass die Vorinstanzen auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durften.