2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.