AR GVP 32/2020 Nr. 3777 Öffentliches Sachenrecht. Feststellung der Rechtsnatur eines Gewässers. Die Öffentlichkeit eines Gewässers bestimmt sich nach kantonalem Recht. Ein dauernd oder periodisch Wasser führendes Gerinne, welches ein natürliches Bett gebildet hat oder ohne Überdeckung bilden würde, ist als öffentliches Gewässer zu qualifizieren, sofern daran kein Privateigentum nachgewiesen ist. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 21.04.2020, O4V 19 45