Aus den Erwägungen: 3. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (Art. 61 Abs. 2 und 3 BGBB).