AR GVP 32/2020 Nr. 3781 Bäuerliches Bodenrecht. Eine Erwerbsbewilligung wird verweigert, wenn das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt. Dabei gelten Distanzen als ortsüblich, die bei einer repräsentativen Anzahl vergleichbarer Betriebe im Dorf oder in den Nachbarsdörfern zwischen deren Betriebszentren und weiteren Grundstücken bestehen. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Bewirtschaftungsdistanz von 8 km nicht als ortsüblich qualifizieren. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 27.08.2020, O4V 19 42