32 AV und Ziff. 7.2.5 der Wegleitung auch für grössere Teilschäden direkt zur Anwendung bringen, hätten weder die Assekuranz noch die Vorinstanz eine Entschädigung festsetzen können, da dies gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 32 Abs. 1 AV das Vorliegen einer Bauabrechnung voraussetzt, wobei dann geprüft werden müsste, ob die Reparaturkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Beschädigung (und damit auch zum Versicherungswert) stehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AV; vgl. zum Erfordernis der Auslegung von Art. 32 AV im Sinne der Beschränkung der Versicherungsleistungen auf den Versicherungswert des beschädigten Gebäudeteils auch RÜEGG, a.a.O., S. 251).