das Urteil des Bundesgerichts 2.P.482/1993 vom 20. Juni 1995 E. 5c, in: ZBl 98/1997, S. 33). 4.3 Die Anwendung der Proportionalregel, welche auch den sich aus Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 AG ergebenden allgemeinen Grundsätzen des Gebäudeversicherungsrechts entspricht (Massgeblichkeit des Versicherungswerts), schliesst allerdings nach dem Recht verschiedener Kantone nicht aus, dass im Einzelfall doch auch eine Schadenschätzung aufgrund der mutmasslichen Wiederherstellungskosten erfolgen kann, wobei dies aber regelmässig auf Kleinschäden oder auf Schäden von untergeordnetem Ausmass (10, 20 oder 33 Prozent des Versicherungswertes) beschränkt wird (RÜEGG, a.a.O., S. 250 ff.).