12 konkret beanstanden, dass die Parzellen Nrn. 0003 und 0004 der D. nicht in die Planungszone aufgenommen worden seien. Damit war offensichtlich, dass sich der Gemeinderat im Einspracheentscheid mit dieser Frage beschäftigen musste, auch wenn die D. nicht direkt verfahrensbeteiligt ist. Damit hätte von Amtes wegen jegliche Mitwirkung von A. im Einspracheverfahren vermieden werden müssen. Wie die Vorvorinstanz zutreffend festhält, gilt dies jedoch nicht für Vize-Gemeindepräsident F., da sich sein erworbenes Grundstück Nr. 0006 in einer Nichtbauzone befindet, welches somit nicht Bestandteil der strittigen Planungszone bilden kann.