62 Abs. 2 GPR somit auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 1 BV im Einklang. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_495/2019 vom 18. September 2019 nicht eingetreten. Seite 2/2