Es konnte folglich bereits vor der Publikation des definitiven Beschlusses des Einwohnerrates Herisau mit einer hohen Abweisungswahrscheinlichkeit gerechnet werden. Hinzu kommt, dass auch die vom Bundesgericht geforderte Vermeidung überzogener Anforderungen an die Beschwerdebegründung (BGE 121 I 1 E. 3b) im kantonalen Gesetz zum Ausdruck kommt. So hat die Beschwerdeschrift nach Art.