Sodann muss die kurze Beschwerdefrist sinnvoll gehandhabt werden können, um dem Stimmbürger eine Beschwerdeerhebung nicht praktisch zu verunmöglichen. Hierfür sind insbesondere keine überzogenen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu stellen (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Dazu ist anzumerken, dass der Bericht wie auch der Antrag auf Ungültigerklärung des Gemeinderates Herisau bereits am 31. August 2018 behandelt und auf der Homepage mitsamt der dazugehörigen Begründung publiziert worden sind.