Im Allgemeinen entspricht es gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine im kantonalen Recht festgelegte dreitägige Frist für die Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde an sich noch keine Verletzung der in Art. 34 Abs. 1 BV gewährten politischen Rechte darstellt (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_351/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4 und 1C_217/2009 vom 11. August 2009 E. 2.2, mit Hinweisen).