AR GVP 31/2019, Nr. 3746 Politische Rechte. Anfechtungsfrist bei einer Stimmrechtsbeschwerde. Die dreitägige Frist gemäss Art. 62 GPR verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.04.2019, O4V 19 3 Aus den Erwägungen: 2.3 Am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kann jedoch nur dann festgehalten werden, falls die geltend gemachte dreitägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 2 GPR ebenso nicht gegen übergeordnetes (Bundes-)Recht verstösst. So hält auch Art. 61bis der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) fest, dass kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, vom Regierungsrat und den Gerichten nicht angewendet werden dürfen. Im Allgemeinen entspricht es gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine im kantonalen Recht festgelegte dreitägige Frist für die Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde an sich noch keine Verletzung der in Art. 34 Abs. 1 BV gewährten politischen Rechte darstellt (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_351/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4 und 1C_217/2009 vom 11. August 2009 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht räumt immerhin ein, eine Frist von drei Tagen sei eher knapp bemessen und gewähre dem Stimmberechtigten nur wenig Zeit, die Sach- und Rechtslage abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Die höchstrichterliche Praxis lässt sich bei der Überprüfung kantonaler Stimmrechtsbeschwerdefristen auf deren Verfassungskonformität von folgenden Überlegungen leiten. Zunächst setzt die Zulässigkeit einer dreitägigen Frist die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns voraus, was laut der Rechtsprechung in Stimmrechtssachen regelmässig bejaht werden kann. Es besteht namentlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, einen allfälligen Mangel im Rahmen einer Abstimmung möglichst rasch ausfindig zu machen, um sich auf das Resultat sowie das Ausbleiben einer Wiederholung der Abstim- mung verlassen zu dürfen (BGE 121 I 1 E. 3b mit Hinweisen; im erwähnten Entscheid ging es um Unstimmig- keiten bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung). Wenn die erwähnten Interessen bereits vor dem Abstimmungstag ein möglichst zügiges Vorgehen des Beschwerdeführers rechtfertigen, muss dies wie im vorliegenden Fall zumindest im gleichen Ausmass auch im Anschluss an die Ungültigkeitserklärung der Initiati- ve gelten. Sodann muss die kurze Beschwerdefrist sinnvoll gehandhabt werden können, um dem Stimmbürger eine Be- schwerdeerhebung nicht praktisch zu verunmöglichen. Hierfür sind insbesondere keine überzogenen Anforde- rungen an die Beschwerdebegründung zu stellen (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Dazu ist anzumerken, dass der Bericht wie auch der Antrag auf Ungültigerklä- rung des Gemeinderates Herisau bereits am 31. August 2018 behandelt und auf der Homepage mitsamt der dazugehörigen Begründung publiziert worden sind. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3746 Der Beschwerdeführer hätte deshalb fast einen Monat vor der Publikation des Entscheides des Einwohnerra- tes Herisau mit einer Ungültigkeitserklärung rechnen und sich dementsprechend umfassend auf eine Stimm- rechtsbeschwerde vorbereiten können. Hierbei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Vorprüfungsbericht eine relativ hohe Begründungsdichte mit einer schlüssigen Argumentation sowie gleich mehreren Kritikpunkten aufweist. Diese Faktoren begünstigten die Wahrscheinlichkeit einer Abweisung zusätzlich. Es konnte folglich bereits vor der Publikation des definitiven Beschlusses des Einwohnerrates Herisau mit einer hohen Abwei- sungswahrscheinlichkeit gerechnet werden. Hinzu kommt, dass auch die vom Bundesgericht geforderte Ver- meidung überzogener Anforderungen an die Beschwerdebegründung (BGE 121 I 1 E. 3b) im kantonalen Ge- setz zum Ausdruck kommt. So hat die Beschwerdeschrift nach Art. 64 Abs. 1 GPR zur Begründung einerseits lediglich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten (die Anforderungen an die Beschwerdeschrift sind somit die gleichen wie im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten, vgl. Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]). Andererseits wird dem Um- stand, dass aufgrund der kurzen Frist wenig Zeit bleibt, die Sach- und Rechtslage abzuklären, mittels einer Befreiung von den Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 22 Abs. 2 lit. d VRPG). Nach dem Ausgeführten ist Art. 62 Abs. 2 GPR somit auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 1 BV im Einklang. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_495/2019 vom 18. September 2019 nicht eingetreten. Seite 2/2