Im Übrigen wurden ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter lediglich die Kontrollberichte zugestellt, ohne dass dazu entsprechende Sanktionen angedroht oder entsprechende Massnahmen verfügt wurden. Damit ist nicht erwiesen, dass keine repressiven Massnahmen geeignet sind, die Würde und das Wohlergehen der Kaninchen sicherzustellen oder wenigstens wesentlich zu verbessern, bevor ein (unbefristetes) Teiltierhalteverbot verfügt wird. Da die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG derzeit (noch) nicht erfüllt sind und unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Verbesserungen erscheinen daher vorerst mildere Massnahmen angezeigt.