30 (von 41) belegten Stalleinheiten konnten als für die darin befindlichen Tiere als tierschutzkonform beurteilt werden. In 11 Stalleinheiten stellte die Vorvorinstanz Mängel in der Belegung fest, in welchen im Wesentlichen geschlechtsreife Kaninchen über 3.5 kg gehalten oder Ställe mit Zippen, von welchen die Jungtiere noch nicht abgesetzt Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3755