126 I 112 E. 5b). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Im Sinne der Verhältnismässigkeit kann sich die Androhung eines Tierhalteverbots als mildere Massnahme als die Verhängung eines Tierhalteverbots aufdrängen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2).