Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig sind auch Teilhalteverbote (JEDELHAU- SER, a.a.O., S. 201 f.). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 198). Auch die blosse Gefahr von