es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art.