AR GVP 31/2019, Nr. 3755 Tierschutz. Teilhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Im vorliegenden Fall erweist sich das verhängte Teiltierhalteverbot derzeit nicht als verhältnismässig, und es sind vorerst mildere Massnahmen angezeigt. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 19.12.2019, O4V 19 13