7 schlussendlich trotzdem zum Schluss zu kommen, dass die Windschutzwand als störender Akzent in Erscheinung trete und insbesondere den Charakter der Landschaft verändere. Rückschlüsse in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse lassen sich diesbezüglich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll vom 8. Februar 2018 (act. 7.I/10) ziehen, zumal darin keine Fotodokumentation vorhanden ist. Da den Verwaltungsbehörden bei der Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit örtlichen Verhältnissen ein vom Gericht nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 98)