damit Art. 82 Abs. 2 BauG nicht per se zwingend. Die Windschutzwand trete gemäss Vorinstanz weder markant noch als ein künstlich geschaffenes Element in Erscheinung. Die Haltesäulen vermögen zudem am äusseren Erscheinungsbild des Wohnhauses Assek. Nr. 0002 keine wesentliche Änderung zu begründen. Die Windschutzwand sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig. Die Natürlichkeit der Landschaft werde gemäss eigenen Feststellungen der Vorinstanz nicht beeinträchtigt, insbesondere deshalb, weil sie nicht als künstlich geschaffenes Element erscheine.