Nr. 0002 trete die strittige Windschutzwand als störender Akzent in Erscheinung und verändere insbesondere den Charakter der Landschaft. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich um untergeordnete Bauteile handle. Dem Erhalt der Landschaftsschutzzone sei höheres Gewicht beizumessen, als dass von der herkömmlichen Bauart abgewichen werden könnte. Dementsprechend vermöge die strittige Windschutzwand den Anforderungen von Art. 82 Abs. 2 BauG nicht zu genügen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass an traditionellen Bauten nicht zwingend alle Bauteile stilgerecht sein müssten. Dass die Windschutzwand aus Glas und metallischen Stützen bestehe, widerspreche