Es genügt daher nicht, die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens in generell abstrakter Weise vorwegzunehmen und gleichartige Bauvorhaben ohne einzelfallweise Betrachtung der massgeblichen Sachumstände als nicht zulässig zu verweigern. Weist eine Behörde allein auf eine von ihr geübte Praxis hin und spricht deshalb eine Bauverweigerung aus, verzichtet sie zu Unrecht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der konkreten Prüfung des Baugesuchs. Dies stellt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung dar (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 836). Bei einem Bauabschlag wegen Verstosses gegen Art. 112 und Art.