Diese Rechtsprechung ist jedoch insofern zu präzisieren, als dass Art. 82 Abs. 3 BauG ausdrücklich von „anpassen“ und nicht von „übernehmen“ spricht, weshalb sich aus Art. 82 Abs. 3 BauG kein generelles Verbot von nicht herkömmlichen Materialen in der Landschaftsschutzzone ergibt. Dies geht auch aus Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BauG hervor, welcher kumulativ anwendbar ist und nach welchem untergeordnete (nicht zwingend herkömmliche) Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen zulässig sind, wenn das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.