Anders als die Vorinstanz kommt das Obergericht daher zum Schluss, dass die bestehende Windschutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht als nötig erachtet werden kann. Diese dient vielmehr der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengt damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Infolgedessen erweist sich die Windschutzwand bereits von Bundesrechts wegen nicht als bewilligungsfähig. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob der Bauabschlag auch wegen Verstosses gegen die kantonalen Gestaltungsvorschriften gerechtfertigt ist.