Hinzu kommt, dass die Windschutzwand nicht explizit dem Wohnen, sondern dem Aufenthalt im Freien dient, auch wenn sie indirekt das Wohnen erleichtern oder unterstützen kann. Eine solche mittelbare Anknüpfung lässt sich jedoch bei fast jeder baulichen Veränderung am äusseren Erscheinungsbild eines Wohnhauses herstellen, weshalb die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 24c Abs. 4 RPG jegliche Kontur verlöre, wenn man im vorliegenden Fall die Notwendigkeit für eine zeitgemässe Wohnnutzung bejahen würde. Anders als die Vorinstanz kommt das Obergericht daher zum Schluss, dass die bestehende Windschutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht als nötig erachtet werden kann.