Dazu gilt es festzuhalten, dass am gerichtlichen Augenschein vom 3. Juli 2019 keine aussergewöhnlichen Windverhältnisse festgestellt werden konnten und in den Akten nirgends dokumentiert ist, dass die Windverhältnisse die Benutzung des bestehenden Sitzplatzes massiv einschränken. Sofern damit eine allfällige Seebise gemeint ist, erscheint diese angesichts der privilegierten Aussichtslage ausserhalb der Bauzone C. für die Bewohner nicht als unzumutbar und ist von diesen vielmehr in Kauf zu nehmen.