3.1 Durch die strittige Windschutzwand wird das äussere Erscheinungsbild des Wohnhauses verändert, was zur Folge hat, dass dafür die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG eingehalten sein müssen. Da die anderen beiden Tatbestände (energetische Sanierung, Einpassung in die Landschaft) nicht zu Debatte stehen, stellt sich einzig die Frage, ob die Windschutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig ist. Den Materialien zur Revision von Art. 24c RPG lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass künftig für Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens höhere Anforderungen gelten sollen. So sollen Änderungen am äusseren